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Schuldnerverzeichnis

Wer wird in das Schuldnerverzeichnis eingetragen?

Im Schuldnerverzeichnis werden Personen aufgeführt, gegen die ohne Erfolg die Zwangsvollstreckung betrieben wurde.

Eintragungsgründe:

-       Schuldner ist zum Termin beim zuständigen Gerichtsvollzieher zwecks Abgabe der Vermögensauskunft nicht erschienen, hat die Abgabe der Vermögensauskunft verweigert oder angeforderte erforderliche Unterlagen nicht beigebracht (Nichtabgabe der Vermögensauskunft)

-       Im Vermögensverzeichnis zu erkennende Aussichtlosigkeit der Vollstreckung, d. h. Vermögen des Schuldners reicht nicht zur Begleichung der Forderung des Gläubigers aus oder bei Nichtzahlung der zu vollstreckenden Forderung binnen einer Frist von einem Monat (Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen)

-       Schuldner, deren Insolvenzverfahren abgelehnt wurde, weil das Vermögen des Schuldners die Verfahrenskosten nicht abdecken würde (Abweisung mangels Masse § 26 INSO)

 

Wo wird das Schuldnerverzeichnis geführt?

Seit 2013 wird das Schuldnerverzeichnis für Baden-Württemberg beim Amtsgericht Karlsruhe –Zentrales Vollstreckungsgericht- geführt.

Grundsätzlich kann jedermann Einsicht in das Schuldnerverzeichnis nehmen, der Informationen zum Zwecke der Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens oder der Durchführung einer Kreditwürdigkeitsüberprüfung benötigt.

Auskünfte aus dem Schuldnerverzeichnis können nur direkt beim Zentralen Vollstreckungsgericht im Internet unter folgender Adresse abgerufen werden:

https://www.vollstreckungsportal.de/

 

Wie können Eintragungen vorzeitig gelöscht werden?   

Eintragungen im Schuldnerverzeichnis, auch Eintragungsanordnung genannt, werden von dem jeweils für den Wohnort des Schuldners zuständigen Gerichtsvollzieher vorgenommen und erst nach Ablauf von 3 Jahren vom Zentralen Vollstreckungsgericht gelöscht. 

Einen Antrag auf vorzeitige Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis kann jederzeit beim Zentralen Vollstreckungsgericht in Karlsruhe beantragt werden.

 

Voraussetzung hierfür ist immer die Vorlage des vollständig ausgefüllten Formulars „Antrag auf vorzeitige Löschung“ unter Angabe der Verarbeitungsnummer (B + 16-stellige Ziffer*) und eines Nachweises über

-       entweder schriftliche Bestätigung des Gläubigers über die vollständige Bezahlung der Forderung oder

-       entwerteter Vollstreckungstitel oder

-       sonstiger Löschungsgrund mit genauer schriftlicher Begründung

 

*Verarbeitungsnummer kann beim zuständigen Gerichtsvollzieher schriftlich erfragt werden!

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