Suchfunktion
Parteien
In familiengerichtlichen Verfahren spricht man nicht von Parteien, sondern von
Beteiligten.
Es stehen sich nicht Klägerin oder Kläger und Beklagte oder Beklagter, sondern Antragstellerin oder Antragsteller und Antragsgegnerin oder Antragsgegner gegenüber. Daneben gibt es noch weitere
Beteiligte, z.B. in bestimmten Kindschaftssachen das Jugendamt oder im Verfahren über den
Versorgungsausgleich die Versorgungsträger, etwa die Deutsche
Rentenversicherung.