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Insolvenz

I.             Allgemein

Das Insolvenzverfahren dient dazu, das Vermögen eines überschuldeten oder zahlungsunfähigen Schuldners zu verwerten und damit die Gläubiger des Schuldners gemeinschaftlich bestmöglich zu befriedigen.

Gleichzeitig wird natürlichen Personen durch das sich einem Insolvenzverfahren anschließenden Restschuldbefreiungsverfahren die Möglichkeit gegeben, sich von den dann noch bestehenden Verbindlichkeiten zu befreien.

Generell unterschieden wird zwischen regulären Insolvenzverfahren, Verbraucherinsolvenzverfahren (Nichtselbstständige oder ehemals Selbstständige mit weniger als 20 Gläubigern und keinen Verbindlichkeiten aus ehemaligen Arbeitsverhältnissen) und Nachlassinsolvenzverfahren.

Das Amtsgericht Ludwigsburg ist örtlich für den Bezirk der Amtsgerichte Backnang, Leonberg und Ludwigsburg zuständig. Entscheidend hierfür ist, wo der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand (Wohnsitz) hat. Bei Ausübung einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit ist deren örtlicher Schwerpunkt entscheidend.

 

II.            Insolvenzantrag und Eröffnungsverfahren

  

1.    Eröffnungsverfahren allgemein

Für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist ein zulässiger Antrag und ein Eröffnungsgrund erforderlich. Zudem muss genügend Vermögen des Schuldners (Masse) vorhanden sein, um die Kosten des Verfahrens zu decken.

Bei Insolvenzverfahren, die auf Eigenanträgen von natürlichen Personen mit dem Ziel der Restschuldbefreiung gestellt werden, ist dies nicht zwingend erforderlich, weil auf Antrag die Verfahrenskosten auch gestundet werden können.

Ein Eröffnungsgrund ist immer dann gegeben, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist. Bei juristischen Personen kommt als Eröffnungsgrund auch die (drohende) Überschuldung hinzu.

Soweit aus einem zulässigen Antrag der Eröffnungsgrund und das Vorhandensein ausreichender Masse nicht von vorneherein ersichtlich ist, ermittelt das Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahre von Amts wegen. Hierfür bedient es sich in der Regel eines Sachverständigen, der später – soweit das Verfahren eröffnet wird – meist auch als Insolvenzverwalter bestellt wird. Der Schuldner ist hierbei gegenüber dem Gericht und dem Sachverständigen auskunftspflichtig. Diese Pflicht kann auch zwangsweise durchgesetzt werden.

Das Gericht hat nach einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverwalters immer die Möglichkeit, schon vor Eröffnung des eigentlichen Insolvenzverfahrens verschiedene Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, um das Vermögen des Schuldners für die Gläubiger zu sichern. Hierbei kann insbesondere ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt werden und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt werden.

Für die Zulässigkeit eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gibt es unterschiedliche Anforderungen

 

2.    Antrag eines Schuldners

a)    Regelinsolvenz

Bei einem Antrag des Schuldners selbst (Eigenantrag) muss der Schuldner, der kein Verbraucher ist, ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beifügen. Wenn der Schuldner einen Geschäftsbetrieb, der noch nicht eingestellt ist, hat, müssen darüber hinaus Angaben zu

-       Bilanzsumme

 

-       Umsatzerlösen

 

-       Durchschnittlicher Arbeitnehmerzahl des vorangegangenen Geschäftsjahrs gemacht werden. Außerdem sollen dann im Forderungsverzeichnis bestimmte Forderungen besonders kenntlich gemacht werden, nämlich:

-       die höchsten Forderungen,

 

-       die höchsten gesicherten Forderungen,

 

-       die Forderungen der Finanzverwaltung,

 

-       die Forderungen der Sozialversicherungsträger sowie

 

-       die Forderungen aus betrieblicher Altersversorgung.

 

Antragsformulare und Merkblätter zu den näheren Einzelheiten finden Sie hier



b)    Verbraucherinsolvenz

Verbraucher sind Nichtselbstständige oder ehemals Selbstständige mit weniger als 20 Gläubigern und keinen Verbindlichkeiten aus ehemaligen Arbeitsverhältnissen. Dem Antrag eines

Verbrauchers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens müssen folgende Unterlagen beigefügt sein:

-       eine Bescheinigung einer geeigneten oder Stelle Person, dass nach einer persönlichen Beratung des Schuldners ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch erfolglos war. Vor einem Antrag bei Gericht ist eine persönliche Beratung durch die geeignete Stelle oder Person erforderlich! In der Regel unterstützen diese den Schuldner auch bei der Erstellung eines zulässigen Antrags. Geeignete Stellen oder Personen sind in der Regel Schuldenberatungsstellen oder Anwälte.

 

-       Ein Antrag auf Restschuldbefreiung (siehe hierzu IV).

 

-       Ein Vermögensverzeichnis und eine Vermögensübersicht mit einer Erklärung, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind.

 

-       Ein Gläubigerverzeichnis.

 

-       Ein Schuldenbereinigungsplan.

 

-       Zudem wird typischerweise bereits mit Antrag auf Eröffnung des Insolvenzantrags ein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten gestellt.

 

Für Anträge auf Verbraucherinsolvenz muss verbindlich ein amtlich vorgeschriebenes Formular verwendet werden. Dieses und weitere Merkblätter finden Sie hier.

Den Antrag auf Verfahrenskostenstundung finden Sie hier. 


3.    Antrag eines Gläubigers

Bei einem Gläubigerantrag (Fremdantrag) ist die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner und der Eröffnungsgrund (Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung) glaubhaft zu machen. Auch bei

einem Gläubigerantrag hat der betroffene Schuldner noch die Möglichkeit, einen eigenen Insolvenz- und Restschuldbefreiungsantrag zu stellen.

 

4.    Anträge bei Nachlassinsolvenzen

Einen Antrag Nachlassinsolvenzverfahren können die Erben, jeder Nachlassgläubiger, der Nachlassverwalter oder ein Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, stellen. Hier ist wiederum der Eröffnungsgrund und im Fall eines Antrags eines Nachlassgläubigers auch die Forderung glaubhaft zu machen. Nur wenn der Antrag von allen Erben gestellt wird, muss der Eröffnungsgrund nicht glaubhaft gemacht werden.

 

Antragsformulare und Merkblätter zu den näheren Einzelheiten finden Sie hier

 

III.          Eröffnetes Verfahren

Mit Eröffnung des Verfahrens wird ein Insolvenzverwalter bestellt. Er hat die Aufgabe, das Vermögen des Schuldners zu sichern und bestmöglich zu verwerten. Soweit ein Geschäftsbetrieb noch läuft, kommt ihm darüber hinaus die Führung dieses Betriebs zu. Zudem fordert er die Gläubiger auf, ihre Forderungen zur Tabelle anzumelden und prüft, ob diese Forderungen berechtigt sind oder nicht.

Zudem beruft das Gericht eine Gläubigerversammlung ein. In dieser wird unter anderem beschlossen, wie das Vermögen des Schuldners bestmöglich verwertet wird. Insbesondere bei Firmen mit laufendem Geschäftsbetrieb stellt sich hier die Frage, ob dieser fortgeführt wird, ob es zu einer Sanierung kommen kann, ob dieser verkauft werden kann oder ob es zu einer Schließung und Liquidation kommt.

Wenn das Vermögen des Schuldners endgültig verwertet wird, erhält jeder Gläubiger nach Abzug der Kosten des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter hiervon die auf seine Forderung entfallende Quote. Danach ist das Insolvenzverfahren beendet.

Eine weitere Möglichkeit, das Verfahren zu beenden, ist durch einen Insolvenzplan. Dies ist ein Vergleich zwischen Schuldner und Gläubigern, in dem die Befriedigung der Gläubiger auf andere Weise geregelt wird, beispielsweise durch eine Einmalzahlung – typischerweise durch Dritte – oder durch regelmäßige Zahlungen aus dem Unternehmen des Schuldners. Im Gegenzug verzichten die Gläubiger auf ihre Forderungen.

 

IV.          Restschuldbefreiung

Eine Restschuldbefreiung ist möglich, wenn

-       Der Schuldner eine natürliche Person ist,

 

-       einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat,

 

-       einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat,

 

-       in den letzten zehn Jahren vor Insolvenzeröffnung bereits Restschuldbefreiung erteilt bekommen hat oder diese ihm fünf Jahre vor Eröffnung versagt wurde, und

 

-       im Insolvenzverfahren und im Restschuldbefreiungsverfahren ordnungsgemäß mitgewirkt hat.

Das ordnungsgemäße Mitwirken verlangt insbesondere, dass der Schuldner eine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt und keine Einkünfte oder Vermögen verschweigt.

Hierbei tritt der Schuldner über einen Zeitraum von sechs Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens alle pfändbaren Einkünfte an einen Treuhänder ab. Der Treuhänder war in der Regel zuvor der Insolvenzverwalter. Dieser verteilt das pfändbare Einkommen an die Gläubiger. Wenn der Schuldner selbstständig tätig sein will, muss er die Gläubiger so stellen, als ob er abhängig beschäftigt wäre.

Unter bestimmten Umständen kann die Restschuldbefreiung auch vor Ablauf der sechs Jahre erteilt werden, beispielsweise wenn die Verfahrenskosten gedeckt sind (dann nach fünf Jahren) oder wenn die Verfahrenskosten gedeckt und die Gläubiger zu 35 % befriedigt wurden (dann nach drei Jahren)

Nach Ablauf dieser Frist werden dem Schuldner, soweit er seinen Obliegenheiten nachgekommen ist und kein Gläubiger einen Antrag auf Versagung gestellt hat, die Schulden erlassen. Ausgenommen hiervon sind Forderungen aufgrund einer vom Schuldner vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (sowie bestimmte Unterhaltsschulden und Forderungen anlässlich einer Verurteilung des Schuldners wegen einer Steuerstraftat) können nicht erlassen werden.

Dem Antrag auf Restschuldbefreiung muss beigefügt werden:

 

-       eine Erklärung über die Abtretung des pfändbaren Arbeitseinkommens für 6 Jahre an einen Treuhänder,

 

-       eine Erklärung über eventuelle frühere Anträge auf Restschuldbefreiung, ob hier schon einmal die Restschuldbefreiung erteilt wurde, oder ob eine Versagung der Restschuldbefreiung erfolgt ist, wenn ja aus welchem Grund.

 

Die entsprechenden Formulare und Erklärungen sind in den jeweiligen Antragsformularen enthalten.



V.             Antrag Listung Insolvenzverwalter

Falls Sie sich als Insolvenzverwalter beim AG Ludwigsburg bewerben möchten, füllen Sie bitte den Fragebogen aus, der Ihnen zum Herunterladen bereit steht.  



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