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Zeugen und Sachverständige
Das Gericht und die Beteiligten des Verfahrens sind bei der
Wahrheitsfindung häufig auf die Mithilfe von Zeugen angewiesen. Aus diesem Grund müssen Zeugen wahrheitsgetreue
und vollständige Angaben machen. Nur dann kann ein gerechtes Urteil gefällt werden. Zeugen vor Gericht nehmen also eine
wichtige staatsbürgerliche Aufgabe wahr. Sie sind deshalb nach Erhalt einer Ladung zum Erscheinen bei Gericht
und zur Aussage verpflichtet.
Die
Entschädigung für Zeugen und Sachverständige richtet sich nach dem Justizvergütungs- und
-entschädigungsgesetz (JVEG).
Zeugen erhalten auf Antrag eine Entschädigung für Fahrtkosten und Verdienstausfall. Der Antrag kann schriftlich
oder persönlich gestellt werden. Zu übersenden bzw. mitzubringen sind die Ladung und das ausgefüllte Antragsformular (siehe
Downloads im Kasten rechts). Eine Barauszahlung der Entschädigung ist generell nicht möglich.
Sachverständige (auch Gutachter genannt) nehmen aufgrund ihrer Sachkunde zu tatsächlichen Sachverhalten Stellung, über die der Richter keine eigene Fachkenntnis hat. Gutachter haben die Aufgabe, den vorgegebenen Sachverhalt unparteiisch, unabhängig und objektiv fachlich zu beurteilen. Die von Sachverständigen erstellten Gutachten sind unverzichtbare und wichtige Instrumentarien zur richterlichen Überzeugungsbildung.
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige (weitere Informationen siehe Kasten "Sachverständigenverzeichnisse" rechts) sind solche Gutachter, die von einer öffentlich-rechtlichen Institution bestellt und vereidigt wurden (z.B. durch Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern usw.). In der Regel sind die Gerichte bemüht, öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige heranzuziehen.