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Verfahren und Rechtsmittel
Die mündliche Verhandlung
in Familiensachen ist stets nicht öffentlich.
Vor dem Familiengericht müssen sich die Beteiligten in bestimmten Familiensachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Insbesondere besteht Anwaltszwang in der Regel in Unterhaltsachen, in Güterrechtssachen und in sogenannten „sonstigen Familiensachen“. Im Scheidungsverfahren ist es grundsätzlich ausreichend, wenn nur ein Ehepartner anwaltlich vertreten ist. Der Ehepartner, der der Ehescheidung zustimmt und selbst keine Anträge stellen will, ist nicht verpflichtet, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Sind jedoch insbesondere Fragen zum Güterrecht oder zum Unterhalt zwischen den Eheleuten gerichtlich zu regeln, ist eine anwaltliche Vertretung beider Ehepartner notwendig. Entsprechendes gilt für die Verfahren, die die Aufhebung von eingetragenen Lebenspartnerschaften zum Gegenstand haben.
In sämtlichen Angelegenheiten dürfen nur Rechtsanwälte rechtsberatend tätig werden. Das Familiengericht darf keinen Rechtsrat erteilen.
Das Familiengericht entscheidet grundsätzlich durch Beschluss. Wer unterlegen ist, kann in der Regel gegen die abschließende Entscheidung des Gerichts ein Rechtsmittel einlegen.
Gegen eine das Verfahren abschließende Entscheidung ist grundsätzlich das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Diese ist binnen eines Monats bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Soweit sich das Rechtsmittel gegen eine Endentscheidung im Scheidungsverbund, in einer Unterhaltssache, in einer Güterrechtssache oder in einer sogenannten „sonstigen Familiensache“ richtet, muss die Beschwerde in der Regel durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.
Eine in einem Eilverfahren ergangene Entscheidung kann in bestimmen Fällen nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Zum Beispiel ist eine einstweilige Anordnung in Unterhaltssachen nicht anfechtbar. Sofern die Beschwerde statthaft ist, beträgt die Frist zu ihrer Einlegung zwei Wochen.
Gegen Zwischenentscheidungen, die das Verfahren nicht abschließen, ist grundsätzlich kein Rechtsmittel gegeben. Anderes gilt beispielsweise für die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe oder für die Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangsmitteln. Derartige Entscheidungen können mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat, wenn die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe angefochten wird, und ansonsten zwei Wochen.