Suchfunktion

Betreuungsgericht

Kann eine volljährige Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten teilweise oder ganz nicht besorgen, kann das Amtsgericht (Betreuungsgericht) zu ihrem Schutz eine Betreuerin bzw. einen Betreuer bestellen. Dies erfolgt entweder auf Antrag des Betroffenen oder aufgrund einer Anregung Dritter (Familienangehörigen, Klinikum, Pflegeheim). Das Betreuungsgericht prüft dann von Amts wegen, ob eine Betreuung tatsächlich erforderlich ist oder ob die betroffene Person nicht bereits einen Bevollmächtigten hat oder ihre Angelegenheiten durch andere Hilfen ebenso gut besorgt werden können. Ein Betreuer hat, soweit als möglich und zumutbar, den Wünschen der betroffenen Person Rechnung zu tragen und wird vom Betreuungsgericht beaufsichtigt.

Häufig gestellte Fragen (FAQs) haben wir Ihnen anliegend zusammengestellt: Link.

Weitere Information zu einer rechtlichen Betreuung finden Sie unter anderem auch bei folgenden Stellen:

  • Betreuungsverein für den Landkreis Ludwigsburg

www.betreuungsverein-lb.de

  • Landratsamt Ludwigsburg

www.landkreis-ludwigsburg.de

  • Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Broschüre zum Betreuungsrecht und zur Vorsorgevollmacht

  • Ministerium der Justiz und für Europa Baden-Württemberg

Broschüre das Betreuungsrecht- praktische Hinweise für Betreuuer

  • Service-Portal des Landes Baden-Württemberg

Allgemeine Informationen. Broschüren und Flyer (mehrsprachig) zum Betreuungsrecht und zur Vorsorgevollmacht



Bitte beachtenSie, dass in den folgenden Bereichen die

Betreuungsabteilung des Hauptgebäudes (Schorndorfer Str. 39) zuständig ist:


Ø  richterlichen Genehmigungen für geschlossene Unterbringungen und
freiheitsentziehende Maßnahmen

 

Ø  Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts

 

Ø  richterliche Genehmigung ärztlicher Maßnahmen nach § 1904 BGB.

Darunter fallen z.B. Operationen durch die die Gefahr des Todes droht
(Amputationen, Transplantationen) und die Unterlassung oder

Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen (Abschalten von Beatmung oder

Nahrungs-und Flüssigkeitszufuhr)

 

Ø  richterliche Genehmigung ärztlicher Zwangsmaßnahmen nach § 1906 a BGB.

Darunter fallen z.B. Zwangsmedikationen, Zwangsernährung, Zwangsdialyse,
Thrombosevorsorge, Diabetesbehandlung


Fußleiste