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Betreuungsgericht
Kann eine volljährige Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten teilweise oder ganz nicht besorgen, kann das Amtsgericht (Betreuungsgericht) zu ihrem Schutz eine Betreuerin bzw. einen Betreuer bestellen. Dies erfolgt entweder auf Antrag des Betroffenen oder aufgrund einer Anregung Dritter (Familienangehörigen, Klinikum, Pflegeheim). Das Betreuungsgericht prüft dann von Amts wegen, ob eine Betreuung tatsächlich erforderlich ist oder ob die betroffene Person nicht bereits einen Bevollmächtigten hat oder ihre Angelegenheiten durch andere Hilfen ebenso gut besorgt werden können. Ein Betreuer hat, soweit als möglich und zumutbar, den Wünschen der betroffenen Person Rechnung zu tragen und wird vom Betreuungsgericht beaufsichtigt.
Häufig gestellte Fragen (FAQs) haben wir Ihnen anliegend zusammengestellt: Link.
Weitere Information zu einer rechtlichen Betreuung finden Sie unter anderem auch bei folgenden Stellen:
- Betreuungsverein für den Landkreis Ludwigsburg
- Landratsamt Ludwigsburg
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Broschüre zum Betreuungsrecht und zur Vorsorgevollmacht
- Ministerium der Justiz und für Europa Baden-Württemberg
Broschüre das Betreuungsrecht- praktische Hinweise für Betreuuer
- Service-Portal des Landes Baden-Württemberg
Bitte beachtenSie, dass in den folgenden Bereichen die Betreuungsabteilung des Hauptgebäudes (Schorndorfer Str. 39) zuständig ist: Ø richterlichen Genehmigungen für geschlossene
Unterbringungen und
Ø Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts
Ø richterliche Genehmigung ärztlicher Maßnahmen nach § 1904 BGB. Darunter fallen z.B. Operationen durch die die
Gefahr des Todes droht Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen (Abschalten von Beatmung oder Nahrungs-und Flüssigkeitszufuhr)
Ø richterliche Genehmigung ärztlicher Zwangsmaßnahmen nach § 1906 a BGB. Darunter fallen z.B. Zwangsmedikationen,
Zwangsernährung, Zwangsdialyse, |